Gründe
I. Mit Beschluss vom hat das Finanzgericht (FG) Anträge des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Anordnungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zur Durchführung eine Außenprüfung unter Hinweis auf seine Entscheidung in der Hauptsache vom selben Tag abgelehnt. Die Beschwerde hat es nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Antragsteller außerordentliche Beschwerde eingelegt. Er rügt das Fehlen einer Begründung im ablehnenden Beschluss. Darin liege ein besonders schwerer Verfahrensfehler.
Er beantragt, die Vollziehung der in den Schreiben des FA vom , , und enthaltenen Anordnungen zur Vorlage der sich aus § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergebenden Unterlagen sowie zur Vorlage von Mietverträgen und Zahlungsbelegen aus privater Vermietung und Verpachtung und zur Prüfung an Amtsstelle ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde zu verwerfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zulässig, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.
2. Auch eine außerordentliche Beschwerde ist im Streitfall nicht zulässig.
Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsmittels kommt allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Betracht. Dies sind Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat. Diese muss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und daher eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 1122).
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das Fehlen einer Begründung zur Ablehnung einer AdV ein derartiger greifbarer Gesetzesverstoß ist, denn das FG hat in seinem ablehnenden Beschluss zur Begründung auf sein Urteil in der Hauptsache Bezug genommen. Eine Bezugnahme ist grundsätzlich zulässig (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1478). Die Tatsache, dass im Verfahren über die AdV lediglich eine summarische Überprüfung des Streitfalles vorzunehmen, während im Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung zu treffen ist, macht die Bezugnahme als solche noch nicht zu einer nicht hinnehmbaren Gesetzeswidrigkeit.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 215 Nr. 2
UAAAA-66550