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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 8 R 233/14

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, mit dem sie verurteilt wurde, dem Kläger einen Zuschuss gemäß § 106 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu seinen Aufwendungen für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 zu gewähren (bzgl. der ebenfalls begehrten Zeit seit Mai 1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen).

Fundstelle(n):
OAAAG-46731

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