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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 26 AS 2670/16

Die Kläger, alleinerziehende Mutter und ihr minderjähriger Sohn, wenden sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die teilweise Aufhebung/Erstattung ihnen im Zeitraum von Juni bis November 2012 gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 hob der Beklagte die mit Bescheid vom 03. Mai 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. Mai und 23. August 2012 erfolgten Leistungsbewilligungen - (nur) Leistungen zur Deckung der Regel- und ggf. Mehrbedarfe - für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger wie folgt auf und forderte entsprechende Erstattung: für die Klägerin für Juni 2012 in Höhe von 13,60 EUR, für Juli 2012 in Höhe von 88,78 EUR, für August 2012 in Höhe von 19,92 EUR, für September 2012 in Höhe von 166,49 EUR und für Oktober 2012 in Höhe von 19,92 EUR, insgesamt also in Höhe von 308,71 EUR; für den Kläger für August 2012 in Höhe von 207,28 EUR sowie für Oktober und November 2012 in Höhe von jeweils 2,28 EUR, insgesamt also in Höhe von 211,84 EUR. Zur Begründung hieß es, es sei in den aufgeführten Monaten für den Kläger mehr Unterhalt gezahlt worden als von der Klägerin angegeben. Mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 10. September 2014 - eines für die Klägerin und eines für den Kläger - teilte der hiesige Bevollmächtigte der Kläger dem Beklagten per Telefax mit, er vertrete deren rechtliche Interessen. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung werde anwaltlich versichert. Namens und in Vollmacht der Mandanten beantrage er die Überprüfung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 wegen fehlerhafter Rechtsanwendung. Mit zwei ebenfalls im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 01. Oktober 2014 - eines bezüglich der Klägerin und eines bezüglich des Klägers - teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten mit, es könne entgegen den Angaben im Überprüfungsantrag bislang keine wirksame Bevollmächtigung für das vorliegende Verfahren festgestellt werden. Er werde aufgefordert, bis zum 23. Oktober 2014 eine aktuelle spezifizierte Vertretungsvollmacht vorzulegen, aus welcher sich zweifelsfrei ergebe, dass er durch die/den Verfahrensbeteiligte/n bevollmächtigt worden sei, sie/ihn im vorliegenden Verfahren auf Überprüfung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 zu vertreten. Mit zwei wiederum im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 5. November 2014 lehnte der Beklagte die Anträge auf Überprüfung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 jeweils mit der Begründung ab, es sei trotz Aufforderung eine hinreichende schriftliche Bevollmächtigung für das vorliegende Verfahren nicht nachgewiesen worden. Mit zwei dagegen unter dem 27. November 2014 erhobenen Widersprüchen machte der Bevollmächtigte der Kläger jeweils geltend, eine ausreichende Vollmacht liege dem Beklagten seit dem 04. September 2014 vor. Tatsächlich finden sich in den Leistungsakten (LA) zwei von der Klägerin unterschriebene Vollmachten für Rechtsanwalt L, eine für ihre eigenen Sachen gegen den Beklagten und eine in Sachen ihres Sohnes gegen den Beklagten. Diese Vollmachten hatte Rechtsanwalt L am 04. September 2014 dem Beklagten im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren per Telefax übersandt. In den Vollmachten heißt es jeweils u.a., dem Rechtsanwalt werde in Sachen gegen den Beklagten wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche Vollmacht erteilt. Die Vollmacht gelte sowohl für das Verwaltungs-, das Widerspruchs- als auch das gerichtliche Verfahren in sämtlichen Instanzen. Sie erstrecke sich auf sämtliche - auch zukünftige - Verfahren, insbesondere auch auf die Führung von Untätigkeitsklagen. Rechtsanwalt L werde mit der Führung sämtlicher Widerspruchs- und Klageverfahren beauftragt, die nach seiner Auffassung erfolgversprechend seien (Bd. V Bl. 935f. LA). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 5. November 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im Überprüfungsverfahren sei nichts vorgetragen worden, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könne. Eventuelle Bedenken gegen die Bestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14. Oktober 2014 griffen nicht durch. Unter dem 25. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger mit, der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 werde zurückgenommen und durch zwei Widerspruchsbescheide vom 25. Februar 2015 ersetzt: Der eine bezog sich auf den Widerspruch der Klägerin. Mit ihm entschied der Beklagte, nach erneuter Überprüfung werde die Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 14. Oktober 2014 um 68,- EUR auf nunmehr 240,71 EUR gemindert. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen könnten in Höhe von 22 v.H. erstattet werden. Zur Begründung hieß es u.a., in den Monaten Juni bis Oktober 2012 sei aus datentechnischen Gründen zu Unrecht ein Kindergeldüberhang von jeweils 13,60 EUR als Einkommen berücksichtigt worden. Weitere Rechtsanwendungsfehler seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere liege eine Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses nicht vor. Mit dem weiteren Widerspruchsbescheid vom selben Tag wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 5. November 2014 erneut als unbegründet zurückgewiesen. Mit Eingang beim Sozialgericht Cottbus am 25. März 2015 hat sich Rechtsanwalt L unter Bezugnahme auf die in den LA befindliche allgemeine Vollmacht zum Prozessbevollmächtigten der Kläger bestellt und in deren Namen gegen die Bescheide vom 05. November 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung ist geltend gemacht worden: Sofern der Beklagte nicht wisse, hinsichtlich welchen Sachverhaltes eine Überprüfung durchzuführen sei, so hätte er nachfragen können. Nachdem der Beklagte den Überprüfungsantrag wegen angeblich fehlender Vollmacht verworfen habe, habe er, der Unterzeichner, nicht damit rechnen müssen, dass im Widerspruchsverfahren dann doch eine inhaltliche Prüfung des zu überprüfenden Bescheides durchgeführt werde. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte u.a. sinngemäß die fehlende Vollmacht für das vorliegende Verfahren gerügt.

Fundstelle(n):
UAAAG-46716

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