Die Kläger, alleinerziehende Mutter und ihr minderjähriger Sohn (geb. 2003), begehren vom Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 bzw. von höheren Leistungen als für diesen Zeitraum bislang bewilligt. Die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger hatten seinerzeit für die noch heute von ihnen bewohnte 60,13 qm große Wohnung mit dezentraler Warmwasserversorgung eine monatliche Miete von 495,91 EUR (264,91 EUR nettokalt zzgl. 113,- EUR kalte Betriebskosten zzgl. 118,- Heizkosten) zu zahlen. Für den Kläger wurden seinerzeit ein monatlicher Unterhalt von 327,- EUR sowie 215,- EUR Kindergeld gezahlt. Über weiteres Einkommen verfügten die Kläger nicht. Auf den im November 2014 für die Zeit ab Dezember 2014 gestellten Antrag der Kläger bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. November 2014 für die Zeit vom 01. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich insgesamt 694,87 EUR (391,- EUR für den Regelbedarf zzgl. 46,92 EUR für den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zzgl. 8,99 EUR für den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung zzgl. Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, berechnet nach zwei "Kopfteilen", in Höhe von 247,96 EUR). Ferner hieß es in diesem Bescheid, offenbar bezogen auf den Kläger, im Übrigen werde der Antrag abgelehnt. Am 18. November 2014 teilte der hiesige Bevollmächtigte der Kläger dem Beklagten mit, er vertrete die rechtlichen Interessen der Klägerin und der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung werde anwaltlich versichert. Namens und in Vollmacht der Mandanten lege er Widerspruch ein. Begehrt würden Leistungen in rechtmäßiger Höhe, insbesondere die Erhöhung der bewilligten Leistungen um insgesamt 5,- EUR. Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten mit, aus der Widerspruchsschrift gehe die Bevollmächtigung nicht eindeutig hervor. Er werde aufgefordert, bis zum 11. Dezember 2014 eine aktuelle Vertretungsvollmacht im Original vorzulegen, aus welcher sich zweifelsfrei ergebe, dass er durch die Klägerin sowie die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bevollmächtigt worden sei. Mit Änderungsbescheid vom 01. Dezember 2014 wurden die der Klägerin bewilligten Leistungen für die Regel- und Mehrbedarfe für die Zeit von Januar bis Mai 2015 wegen der Neufestsetzung der Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2015 auf insgesamt 456,06 EUR (399,- EUR für den Regelbedarf zzgl. 47,88 EUR für den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zzgl. 9,18 EUR für den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung) erhöht. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch "nach Erlass des Änderungsbescheides vom 01.12.2014" als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Leistungsermittlung sei nicht zu beanstanden, weder bei der Klägerin noch beim Kläger, der keinen Leistungsanspruch habe, weil sein Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld seinen Bedarf übersteige. Mit Eingang beim Sozialgericht Cottbus am 02. Januar 2015 hat sich Rechtsanwalt L unter Bezugnahme auf die in den Leistungsakten (LA) befindliche allgemeine Vollmacht zum Prozessbevollmächtigten der Kläger bestellt und in deren Namen gegen den Bescheid vom 13. November 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 01. Dezember 2014 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2014 Klage erhoben. Tatsächlich finden sich in den LA zwei von der Klägerin unterschriebene Vollmachten für Rechtsanwalt L, eine für ihre eigenen Sachen gegen den Beklagten und eine in Sachen ihres Sohnes gegen den Beklagten. Diese Vollmachten hatte Rechtsanwalt L dem Beklagten am 04. September 2014 im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren per Telefax übersandt. In den Vollmachten heißt es jeweils u.a., dem Rechtsanwalt werde in Sachen gegen den Beklagten wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche Vollmacht erteilt. Die Vollmacht gelte sowohl für das Verwaltungs-, das Widerspruchs- als auch das gerichtliche Verfahren in sämtlichen Instanzen. Sie erstrecke sich auf sämtliche - auch zukünftige - Verfahren, insbesondere auch auf die Führung von Untätigkeitsklagen. Rechtsanwalt L werde mit der Führung sämtlicher Widerspruchs- und Klageverfahren beauftragt, die nach seiner Auffassung erfolgversprechend seien (Bd. V, Bl. 935f. LA). Das Sozialgericht hat den Bevollmächtigten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, die Prozessvollmacht spätestens im Termin im Original vorzulegen. Im Termin am 13. Juli 2016 ist Rechtsanwalt M für die Klägerseite (mit Terminsvertretervollmacht) erschienen. Auf die zu Beginn erfolgte Aufforderung des Vorsitzenden, eine Prozessvollmacht im Original vorzulegen, hat Rechtsanwalt M mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, und auf die bereits vorliegende Faxkopie verwiesen, deren Übersendung im Übrigen auch jetzt im Verhandlungstermin noch möglich sei. Ausweislich des Protokolls hat das Gericht sodann ohne weitere Verhandlung beraten und im Anschluss das Urteil verkündet, mit dem die Klage "zurückgewiesen" worden ist. Das schriftliche Urteil beginnt nach dem Urteilstenor - ohne Tatbestand - mit den Entscheidungsgründen, in denen es heißt: Die Klage sei unzulässig, da der als Prozessbevollmächtigter auftretende Rechtsanwalt seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe. Rechtsanwalt L sei der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage der Prozessvollmacht im Original nicht nachgekommen, nur so könne jedoch vorliegend ein entsprechender Nachweis erfolgen. Gegen die Entscheidung sei ein Rechtsmittel nicht gegeben; es sei nicht erkennbar, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteige. Der Senat hat auf die Beschwerde der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts wegen des Verfahrensfehlers eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Urteils - insbesondere sei der erhobene Anspruch nicht gekennzeichnet worden - gemäß § 145 i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 11. November 2016 zugelassen.