1. Zwei in demselben biotechnologischen Herstellungsprozess produzierte und wirkstoffidentische Arzneimittel sind "wirkstoffgleich" im Sinne von § 130a Abs. 3b SGB V.
2. Für eine offene, sich über den Wortlaut des Gesetzes hinwegsetzende Rechtsfortbildung bedarf es schwerwiegender Gründe, die sich am Gedanken der Rechtssicherheit und am System der Gewaltenteilung (Art 20 Abs. 3 GG) messen lassen müssen. Ein Gericht darf den Wortlaut eines Parlamentsgesetzes nur dann über den methodischen Kunstgriff der teleologischen Reduktion beschneiden, wenn der Regelungsirrtum des Gesetzgebers evident ist und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen dies gebieten.
Fundstelle(n): AAAAG-46698
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