Kindergeld: bei Berufsziel „Steuerberater” Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung des Kindes mit dem erfolgreichen Abschluss
als „Steuerfachangestellter
keine mehraktige Berufsausbildung bei Mindestwartezeit von sieben Jahren für den letzten Ausbildungsabschnitt
Leitsatz
1. Mit dem Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter ist auch dann eine „erstmalige Berufsausbildung” i. S. d. § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen, wenn das volljährige Kind von Anfang an das Berufsziel „Steuerberater” hat und knapp vier
Jahre später eine Ausbildung zum „Steuerfachwirt” abschließt, wenn jedoch eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung frühestens
sieben Jahre nach dem Abschluss als Steuerfachangestellter möglich ist.
2. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung
nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der „Erstausbildung”
zu qualifizieren sein. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang
zueinander stehen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt
werden. Ein „enger zeitlichen Zusammenhang” ist nicht mehr gegeben, wenn das Kind nach Abschluss eines ersten Ausbildungsschrittes
eine Mindestwartezeit von sieben Jahren einhalten muss, bevor es mit einem im Hinblick auf das endgültige Berufsziel erforderlichen
weiteren Ausbildungsschritt beginnen kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 26 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2018 S. 19 IAAAG-46652
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