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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1290/16

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2EStG § 32 Abs. 4 S. 3 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 63 Abs. 1 S. 2 StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1

Kindergeld: bei Berufsziel „Steuerberater” Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung des Kindes mit dem erfolgreichen Abschluss als „Steuerfachangestellter

keine mehraktige Berufsausbildung bei Mindestwartezeit von sieben Jahren für den letzten Ausbildungsabschnitt

Leitsatz

1. Mit dem Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter ist auch dann eine „erstmalige Berufsausbildung” i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen, wenn das volljährige Kind von Anfang an das Berufsziel „Steuerberater” hat und knapp vier Jahre später eine Ausbildung zum „Steuerfachwirt” abschließt, wenn jedoch eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung frühestens sieben Jahre nach dem Abschluss als Steuerfachangestellter möglich ist.

2. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der „Erstausbildung” zu qualifizieren sein. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Ein „enger zeitlichen Zusammenhang” ist nicht mehr gegeben, wenn das Kind nach Abschluss eines ersten Ausbildungsschrittes eine Mindestwartezeit von sieben Jahren einhalten muss, bevor es mit einem im Hinblick auf das endgültige Berufsziel erforderlichen weiteren Ausbildungsschritt beginnen kann.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2018 S. 19
IAAAG-46652

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