Entfernungspauschale für Fahrten eines Piloten zum Flughafen
Leitsatz
Ist der Flughafen der arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort eines angestellten Piloten bzw. einer Angestellten Flugbegleiterin,
sind die Fahrten zu diesen Flughafen im Wege der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob es sich bei den Flughafen als betriebliche Einrichtung um eine solche des Arbeitgebers handelt.
Die in Ziff. 1.1 des Anhangs III Abschnitt Q OPS 1.1095 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom geregelte Verpflichtung
von Luftfahrtunternehmen für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatsbasis festzulegen, d.h. einen Stationierungsort, an dem
die Dienstzeiten beginnen und enden, steht dem nicht entgegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 19 DStRE 2018 S. 707 Nr. 12 EFG 2017 S. 823 Nr. 10 KÖSDI 2017 S. 20313 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2017 S. 1635 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2017 S. 12 OAAAG-46650
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