BFH Beschluss v. - XI B 137/99

Gründe

Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie verkennen, dass die Voraussetzungen für den gewerblichen Grundstückshandel geklärt sind (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 15 Rz. 51 ff., m.w.N.). Streitig ist in diesem Zusammenhang allein, ob bei der (im Streitfall nicht vorliegenden) Errichtung von Objekten dieselben Maßstäbe anzulegen sind (vgl. , BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332).

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).

Die Divergenzrüge ist unzureichend; die Kläger haben nicht die einzelnen voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt; sie haben nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen, abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt.

Von der unzureichenden Darlegung abgesehen ist auch objektiv eine Divergenz nicht gegeben. Den von den Klägern angeführten Entscheidungen liegen andere Sachverhalte zugrunde, die einer Übertragung dieser Entscheidungen auf den Streitfall entgegenstehen.

3. Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zugelassen werden. Das FG durfte den gestellten Beweisantrag übergehen, da die zum Beweis gestellten Tatsachen nach der rechtlichen Beurteilung des FG nicht erheblich waren (vgl. , BFH/NV 2000, 882; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 26).

4. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 312 Nr. 3
FAAAA-66529