Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) ging zwar bei dem seinerzeit ausschließlich hierfür zuständigen Finanzgericht (FG) nach Ablauf der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) ein. Dem FA ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO zu gewähren. Einer besonderen Antragstellung, Begründung oder Glaubhaftmachung bedurfte es im Streitfall nicht, denn der Wiedereinsetzungsgrund ist offenkundig (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Rdnr. 58; z.B. , BFH/NV 1999, 1633):
Die Beschwerdefrist lief am ab. Am ging der Beschwerdeschriftsatz beim BFH ein. Dieser leitete ihn mit Schreiben vom im internen Postaustausch an das FG München weiter und benachrichtigte das FA von der Abgabe. Daran, dass das Schreiben beim FG erst am einging, trifft das FA kein Verschulden mehr. Denn bei einer Weiterleitung durch den BFH war damit zu rechnen, dass die Beschwerde das FG noch innerhalb der Beschwerdefrist erreicht. Dies wäre jedenfalls bei einer Weiterleitung auf dem Postwege, den der BFH für Sendungen an alle anderen FG benutzt, der Fall gewesen. Die Verzögerung durch den internen Postaustausch kann dem FA nicht zur Last gelegt werden (vgl. ähnlich zur Revisionsfrist , BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125; , BFH/NV 1999, 1098).
Die Grundsätze für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten, da § 56 FGO insoweit keine Unterscheidung trifft, für sämtliche Prozessbeteiligte, also —entgegen der Meinung des Klägers und Beschwerdegegners— auch für das FA.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1418 Nr. 11
HAAAA-66524