BVerwG Beschluss v. - 2 B 42/16

Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere Verwerflichkeit begründen

Gesetze: § 13 Abs 1 S 2 BDG, § 13 Abs 1 S 3 BDG, § 13 Abs 1 S 4 BDG, § 55 BDG, § 184b Abs 4 StGB

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Az: 14 LB 8/13 Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Az: 17 A 11/12

Gründe

11. Der 1950 geborene Beklagte war vor seinem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2013 Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Klägers und als Berufsschullehrer tätig.

2Im Januar 2012 erließ das Amtsgericht Itzehoe einen Strafbefehl gegen den Kläger, in dem er wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB a.F.) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Dem lag zugrunde, dass auf seinem im Februar 2011 sichergestellten privaten Computer mindestens 925 Bilddateien und mindestens 190 Videodateien entsprechenden Inhalts gespeichert waren. In dem danach fortgesetzten Disziplinarverfahren räumte der Beklagte diesen Sachverhalt ein und verwies auf eine Reihe von für ihn sprechenden Umständen.

3Das Verwaltungsgericht hat die im Oktober 2012 erhobene Disziplinarklage abgewiesen. Es ging davon aus, dass im aktiven Dienstverhältnis eine Zurückstufung auszusprechen wäre, aber eine Kürzung des Ruhegehalts wegen der unanfechtbar verhängten Strafe gesetzlich ausgeschlossen sei.

4Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift aufgegeben, die einzelnen auf dem Computer des Beklagten aufgefundenen Bild- und Videodateien, deren Besitz dem Beklagten vorgeworfen wird, konkret zu bezeichnen sowie den jeweiligen Besitzzeitraum der Dateien anzugeben. Dem ist die Klägerin nach Erstellung eines entsprechenden Gutachtens durch Einreichung einer konkretisierten Klageschrift nachgekommen. Danach sind für den Zeitraum von März 2009 bis Februar 2011 über 8100 kinderpornografische Schriften festgestellt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren beschränkt, indem es über 3 600 Posingbilder und 77 Posingvideos aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden hat.

5Das Oberverwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Dabei hat es als Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Beklagte von März 2009 bis Februar 2011 auf seinem privaten Computer über 4 000 kinderpornografische Bilder und 370 ungelöschte kinderpornografische Videos gespeichert hatte. Unter den kinderpornografischen Schriften befanden sich auch solche, die den Missbrauch von Kindern deutlich unter 10 Jahren, Vaginal-, Oral- und Analverkehr mit Kindern, den sexuellen Missbrauch mithilfe von Fremdkörpern und sexuelle Handlungen an gefesselten Kindern zeigten. Das Oberverwaltungsgericht hat dies als schweres außerdienstliches Dienstvergehen angesehen. Der Dienstbezug sei bei Lehrern stets gegeben; das gelte auch für Berufsschullehrer. Aufgrund der hohen Anzahl, der besonderen Schwere der Darstellungen und des langen Zeitraums des Besitzes sei die Höchstmaßnahme Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Dem stünden Milderungsgründe von hinreichendem Gewicht nicht entgegen. In diesem Zusammenhang verneinte das Oberverwaltungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit und eine Augenblickstat und berücksichtigte, dass der Beklagte sich einer Paartherapie unterzogen habe, die Sachverständige eine überwiegend günstige Prognose gestellt habe und der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, über lange Zeit ordentliche dienstliche Leistungen erbracht habe und bis zu einem gewissen Grade geständig gewesen sei.

62. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

7Die von der Beschwerde der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung gegenüber Lehrern

a) der Besitz einer hohen Anzahl kinderpornografischer Schriften über längere Zeit stets die Höchstmaßnahme indiziert und

b) danach differenziert werden muss, welcher Laufbahn die Lehrer angehören,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Beide Fragen sind - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

8Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9).

9a) Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG und den inhaltsgleichen Bemessungsregelungen der Landesdisziplinargesetze, dass die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Umstände zu bestimmen ist. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Der Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG kommt als dem maßgebenden Bemessungskriterium richtungweisende Bedeutung zu. Bestimmte Fallgruppen von Dienstvergehen können aufgrund der ihnen typischerweise zukommenden Schwere einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme zugeordnet werden. Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist Ausdruck des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Davon abgesehen ist das Persönlichkeitsbild für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist. Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (stRspr, vgl. 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8 m.w.N.).

10Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten (Disziplinarwürdigkeit) und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (stRspr, vgl. 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

11Davon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials aus dem seit 2003 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB a.F. von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist. In diesen Fällen darf die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Hierzu gehören neben dem Tatzeitraum und der Anzahl der Dateien im Besitz des Beamten vor allem deren Inhalt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (stRspr, vgl. 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10 m.w.N.).

12Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Daraus hat der Senat den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr, vgl. 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten).

13Danach ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Anzahl und der Inhalt des Materials eine besondere Verwerflichkeit begründen können, die die Höchstmaßnahme rechtfertigen kann. Ob im konkreten Fall entlastende Umstände vorliegen, die eine mildere Maßnahme rechtfertigen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Die Beschwerde des Beklagten zeigt keinen neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf zu dieser Rechtsprechung auf.

14b) Wie bereits ausgeführt, wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern grundsätzlich besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist (stRspr, vgl. 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten). Dies gilt mithin unabhängig davon, welcher Laufbahn der Lehrer angehört. Ein Lehrer, der nach seinem Statusamt die Aufgabe hat, Kinder zu unterrichten, verliert das erforderliche Vertrauen von Dienstherr und Allgemeinheit und die nötige Autorität für die ihm obliegende Erziehungsaufgabe, wenn er in der dargelegten Schwere sich des Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig gemacht hat. Daran ändert auch nichts, wenn im konkreten Fall ein - ggf. auch größerer - Teil der von dem Lehrer zu unterrichtenden Schüler bereits volljährig ist.

153. Auch ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist entgegen der Einschätzung der Beschwerde nicht gegeben.

16a) Zunächst liegt ein Verfahrensfehler nicht darin, dass das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 55 BDG - die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes zum gerichtlichen Disziplinarverfahren (§§ 45 ff. BDG) sind gemäß § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz SH für den dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personenkreis grundsätzlich anwendbar - aufgegeben hat, Mängel der Klageschrift zu beseitigen, statt die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.

17Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift eine Frist setzen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG durch Beschluss des Gerichts eingestellt. Ein Mangel der Disziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, ausgewirkt hat (stRspr, vgl. nur 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 19 <unter Hinweis auf BT-Drs. 14/4659 S. 49> und zuletzt Beschluss vom - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 7).

18Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Zugleich werden durch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügende Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt. Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder einer Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind ( 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 f. und vom - 2 A 4.09 - juris Rn. 146 f.; Beschluss vom - 2 B 69.10 - juris Rn. 6). Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird ( 2 B 59.10 - juris Rn. 6 und Urteil vom - 2 A 11.10 - Schütz, BeamtR ES/B II 1.1 Nr. 26 = juris Rn. 28).

19Demgegenüber können neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden (§ 53 Abs. 1 BDG). Nach § 53 Abs. 2 BDG hat der Dienstherr dem Gericht die konkreten Anhaltspunkte mitzuteilen, die den Verdacht eines (weiteren) Dienstvergehens rechtfertigen, wenn er dies für angezeigt hält. Das bedeutet ein erweitertes Ermessen des Dienstherrn. Das Gericht hat sodann - freilich nicht ausnahmslos - das Verfahren auszusetzen und eine Frist zu bestimmen, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden "kann" (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BDG). Von einer Aussetzung (und Fristbestimmung) kann das Gericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BDG durch Beschluss absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde (vgl. auch 2 B 15.09 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 29 Rn. 7).

20Danach ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Klägerin gemäß § 55 BDG zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat statt die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Insbesondere bedurfte es keiner Nachtragsdisziplinarklage (§ 53 BDG). Wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird, ist maßgeblich für die Abgrenzung dieser beiden Instrumente, ob noch nicht von der Disziplinarklageschrift erfasste und damit neue Handlungen in das Disziplinarverfahren einbezogen werden sollen. Nur dann bedarf es einer Nachtragsdisziplinarklage. Das war für den vorliegenden Fall zu verneinen. Denn der disziplinarrechtlich relevante Sachverhalt war mit dem Besitz der auf dem Computer des Beklagten aufgefundenen Bild- und Videodateien bestimmt und begrenzt. Die Aufforderung nach § 55 BDG diente lediglich der näheren Bezeichnung und Einordnung dieses Materials innerhalb des in der Disziplinarklageschrift bestimmten Rahmens. Hierzu bedurfte es keiner Nachtragsdisziplinarklage nach § 53 BDG.

21b) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht in der Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch das Berufungsgericht nach § 56 BDG durch Ausscheiden der Posing-Bilder und -Videos aus dem Disziplinarverfahren.

22Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ist gemäß § 56 BDG ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgeausspruch führen kann. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass bereits einzelne Handlungen die verhängte Maßnahme unzweifelhaft tragen ( 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 76). Dem Gericht soll die Möglichkeit eröffnet werden, Vorwürfe außer Betracht zu lassen, die eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich machen würden, die aber für das Ergebnis der Disziplinarklage nach gegenwärtigem Stand nicht erheblich sein werden. Das Disziplinarverfahren soll damit von überflüssigem Ballast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen. Dabei können aus Gründen der Verfahrensökonomie nur solche Tathandlungen ausgeschlossen werden, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann ( 2 B 50.12 - ZBR 2013, 351 Rn. 13). Die Entscheidung, ob eine Tathandlung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt, erfordert regelmäßig eine Prognose. Das Gericht hat nach dem aktuellen Stand des Verfahrens zu erwägen, wie die zu erwartende Disziplinarmaßnahme ausfiele, würde die Tathandlung entweder ausgeschieden oder würde sie mit in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einbezogen. Ergibt diese Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach keiner Betrachtungsweise einen Unterschied, steht es im Ermessen des Gerichts, die Tathandlung auszuscheiden ( 2 B 8.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 22 Rn. 6 ff.)

23Das Ausscheiden der Posing-Bilder und -Videos aus dem Disziplinarverfahren durch das Berufungsgericht war nicht verfahrensfehlerhaft. Insbesondere war eine Relevanz der Posing-Dateien für die Bemessungsentscheidung ausgeschlossen. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem die Einbeziehung dieser Dateien für den Beklagten hätte günstig sein können. Insbesondere berührt das Ausscheiden der Posing-Dateien nicht die - im Übrigen von der Beschwerde nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Dateien mit - zum Teil überaus schwerwiegendem - kinderpornografischem Inhalt.

24c) Schließlich liegt ein Verfahrensfehler nicht darin, dass das Gericht nicht alle bemessungsrelevanten Gesichtspunkte in seine Bemessungsentscheidung eingestellt hätte.

25aa) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe rechtmäßiges Verteidigungsverhalten zu Lasten des Beklagten gewertet, kann dem nicht gefolgt werden.

26Es kann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Nicht zulässig ist es dagegen, das Ausbleiben solcher inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtenverstöße zu seinen Lasten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden ( 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 30 m.w.N.).

27Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zu Lasten des Beamten gewertet. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Rahmen der Prüfung entlastender Umstände geprüft, wie weit die Einräumung des Sachverhalts durch den Beklagten zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt. Dabei hat es u.a. auch darauf abgestellt, dass das Verhalten des Beklagten hinsichtlich der Anzahl der kinderpornografischen Dateien Verharmlosungstendenzen aufweise. Damit hat es jedoch nur die entlastende Wirkung der Einräumung des Sachverhalts relativiert, nicht aber eine belastende Wirkung angenommen.

28bb) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht nicht mildernd in die Bemessungsentscheidung einbezogen habe, dass für das dem Beklagten angelastete Verhalten eine Sucht mit Krankheitswert ursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich (UA S. 27) mit der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten auseinandergesetzt, eine solche unter Bezugnahme auf gutachterliche Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vernommenen Sachverständigen verneint und außerdem ebenfalls unter Heranziehung entsprechender sachverständiger Einschätzungen angenommen, dass der Beklagte fähig war, sowohl das Unrecht der Tat einzusehen als auch nach dieser Einsicht zu handeln. Insofern drängte sich auch die Notwendigkeit einer weiteren sachverständigen Begutachtung nicht auf, die vom anwaltlich vertretenen Beklagten im Übrigen auch nicht beantragt worden ist.

29cc) Schließlich ist es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsurteil sich nicht mit der Tatsache auseinandersetzt, dass der Beklagte im Strafbefehl lediglich mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen sanktioniert worden ist.

30Zwar kommt eine Ausschöpfung des durch die gesetzliche Strafandrohung bestimmten Orientierungsrahmens nur in Betracht, wenn dies dem Schweregehalt des vom Beamten begangenen Dienstvergehens entspricht, und kann für diese Einordnung - außer insbesondere auf Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung, Form und Gewicht der Schuld sowie die Beweggründe des Beamten - indiziell auf die von den Strafgerichten angesprochene Sanktion zurückgegriffen werden ( 2 C 50.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 17 f.).

31Im vorliegenden Fall war jedoch angesichts des im Berufungsverfahren festgestellten erheblich größeren Gewichts des Dienstvergehens gegenüber dem Vorwurf im Strafverfahren - hinsichtlich der Anzahl und der Schwere der auf dem Computer des Beklagten befindlichen Bild- und Video-Dateien mit kinderpornografischen Inhalt - die strafrechtliche Sanktion für die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung ohne Belang, so dass es ausnahmsweise keiner Ausführungen hierzu bedurfte.

324. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 LDG SH i.V.m. § 77 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:160317B2B42.16.0

Fundstelle(n):
JAAAG-46468