Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft: Benennung des Vermieters bei Leistung der Unterkunftskosten durch einen Sozialhilfeträger
Gesetze: § 802c ZPO, SGB 2
Instanzenzug: Az: 7 T 1096/15vorgehend AG Eilenburg Az: 1 M 2757/15
Gründe
1I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
2Die Schuldnerin gab am die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab sie auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkünften an:
Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft/NK 295 €
Aktenzeichen [...]
Höhe der Leistung in EUR, Zahlungszeitraum: 399,00
Leistungsverpflichteter und auszahlende Stelle: Jobcenter Nordsachsen [...]
3Die Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, Untermietverträgen und Ansprüchen auf Rückzahlung geleisteter Mietkautionen und Nebenkosten verneinte die Schuldnerin. Angaben zum Vermieter machte die Schuldnerin nicht.
4Mit Schreiben vom beantragte die Gläubigerin beim Gerichtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
5II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vermögensauskunft sei weder unvollständig noch widersprüchlich. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für das Nachbesserungsverlangen, weil solche Ansprüche eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II unpfändbar seien.
6III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Gläubigerin nicht verlangen kann, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft bestimmt und die Schuldnerin auffordert, unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses den Namen und die Anschrift des Vermieters zu benennen.
71. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (vgl. , NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom - I ZB 92/15, Rn. 12 f. juris; Beschluss vom - I ZB 54/16, Rn. 9 juris, jeweils mwN).
8Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10; , Rn. 10 juris; Beschluss vom - I ZB 54/16, Rn. 12 juris).
92. Im Streitfall kann die Gläubigerin nach diesen Maßstäben keine Ergänzung der Vermögensauskunft verlangen. Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg auf eine mögliche Forderung des Schuldners auf Nebenkosten- (nachfolgend III 2 a) oder Kautionsrückzahlung (nachfolgend III 2 b).
10a) Das Ergänzungsverlangen ist nicht im Hinblick auf einen Anspruch der Schuldnerin auf Nebenkostenrückzahlung gerechtfertigt.
11Die Rechtsbeschwerde hält die Vermögensauskunft in diesem Punkt zu Unrecht für unklar oder widersprüchlich. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass die in der Antwort auf Frage 10 enthaltenen Betragsangaben (295 € und 399 €) unklar seien, ändert dies nichts an dem aus der Antwort insgesamt zweifelsfrei hervorgehenden Umstand, dass die Kosten für die Unterkunft und Nebenkosten der Schuldnerin vom Jobcenter getragen werden. Auch aus der Zusammenschau mit der auf Frage 17 gegebenen Antwort ergibt sich insoweit keine das Nachbesserungsverlangen rechtfertigende Unklarheit. Steht damit fest, dass im Streitfall der Sozialhilfeträger die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen für die Schuldnerin leistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen nach Auskunft über mit Blick auf diese Vorauszahlungen bestehende Erstattungsforderungen. Mit der vorliegenden Fallkonstellation ist die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des LG Ansbach (Beschluss vom - 1 T 19/17) nicht vergleichbar, der ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem Leistungen nach dem SGB II erst beantragt waren.
12b) Eine Ergänzung der Vermögensauskunft im Hinblick auf einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die erteilte Auskunft insoweit weder unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich ist. Die Schuldnerin hat die Frage 17 nach bestehenden Kautionsrückzahlungsansprüchen verneint. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt diese Antwort auch mit Blick darauf keinen Zweifeln, dass die Schuldnerin - anders als in der der Senatsentscheidung vom (NZM 2016, 768 Rn. 2, 13) zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bezahlt worden. Verneint der Schuldner, dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhilfeträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsansprüche, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht beantwortet worden ist (vgl. , juris Rn. 16).
13IV. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290317BIZB62.16.0
Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 21
NJW-RR 2017 S. 632 Nr. 10
HAAAG-46460