EuGH Urteil v. - C-493/15

Vereinbarkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens für insolvente natürliche Personen mit dem Beihilferecht und der Mehrwertsteuerrichtlinie

Leitsatz

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass Mehrwertsteuerschulden gemäß einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens für uneinbringlich erklärt werden, die ein Restschuldbefreiungsverfahren vorsieht, bei dem ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Schulden einer natürlichen Person, die bei Abschluss eines diese Person betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichen sind, für uneinbringlich erklären kann.

Gesetze: RL 77/388/EWG Art 2, RL 77/388/EWG Art 22, EU Art 4 Abs 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Agenzia delle Entrate (Finanzbehörde) und Herrn Marco Identi über einen Bescheid zur Mehrwertsteuer und zur Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten im Steuerjahr 2003.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Mehrwertsteuerrichtlinie

3 Nach Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, und die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer.

4 Art. 22 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„…

(4) Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. …

(5) Jeder Steuerpflichtige hat bei der Abgabe der periodischen Steuererklärung den sich nach Vornahme des Vorsteuerabzugs ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder vorläufige Vorauszahlungen erheben.

(8) … [D]ie Mitgliedstaaten [können] weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden.

…“

Italienisches Recht

5 Mit dem Decreto legislativo n. 5 (Gesetzesdekret Nr. 5) vom (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 13 vom ) wurde durch Änderung der Art. 142 bis 144 der Legge fallimentare (Insolvenzgesetz), die durch das Regio decreto Nr. 267 (Königliches Dekret Nr. 267) vom (GURI Nr. 81 vom ) genehmigt und durch das Decreto legislativo n. 169 (Gesetzesdekret Nr. 169) vom (GURI Nr. 241 vom ) geändert wurde, das Restschuldbefreiungsverfahren („esdebitazione“) eingeführt.

6 Art. 142 („Restschuldbefreiung“) des Insolvenzgesetzes lautet:

„Einer in Insolvenz befindlichen natürlichen Person wird unter folgenden Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung gegenüber noch nicht befriedigten Insolvenzgläubigern gewährt:

1) Sie hat mit den mit dem Verfahren befassten Stellen zusammengearbeitet und alle Informationen und Unterlagen zur Ermittlung der Passiva zur Verfügung gestellt sowie redlich auf eine reibungslose Durchführung des Verfahrens hingewirkt;

2) sie hat die Durchführung des Verfahrens in keiner Weise verzögert oder dazu beigetragen, sie zu verzögern;

3) sie hat nicht gegen Art. 48 verstoßen;

4) ihr wurde innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung keine andere Restschuldbefreiung gewährt;

5) sie hat keine Aktiva entzogen oder nicht bestehende Passiva geltend gemacht, die Insolvenz nicht herbeigeführt oder verschärft und dadurch die Wiederherstellung des Vermögens und der Geschäftstätigkeit erheblich erschwert, und keinen Kreditmissbrauch begangen;

6) sie ist nicht wegen betrügerischen Bankrotts oder Delikten gegen die Volkswirtschaft, die Industrie und den Handel oder anderen Delikten im Zusammenhang mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit rechtskräftig verurteilt worden, es sei denn, sie ist wegen dieser Taten rehabilitiert worden. Ist ein Strafverfahren wegen einer dieser Straftaten anhängig, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus.

Die Restschuldbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn die Insolvenzgläubiger nicht wenigstens zum Teil befriedigt wurden.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind

a) Unterhaltspflichten und jedenfalls Verbindlichkeiten aus Rechtsverhältnissen, die nicht mit dem Betrieb des Unternehmens zusammenhängen;

b) Verbindlichkeiten wegen Schadensersatzverpflichtungen aus deliktischer Haftung sowie strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen vermögensrechtlicher Art, die nicht mit erloschenen Forderungen zusammenhängen.

Forderungen von Gläubigern gegen Mithaftende, Bürgen des Schuldners und Regressschuldner werden nicht berührt.“

7 Art. 143 („Verfahren der Restschuldbefreiung“) des Insolvenzgesetzes sieht vor:

„Mit dem Beschluss über den Abschluss des Insolvenzverfahrens oder auf den innerhalb des darauffolgenden Jahres gestellten Antrag des Schuldners erklärt das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen des Art. 142 und unter Berücksichtigung des kooperativen Verhaltens des Schuldners sowie nach Anhörung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses die nicht vollständig befriedigten Insolvenzforderungen dem für insolvent erklärten Schuldner gegenüber für uneinbringlich. …

Gegen diesen Beschluss können der Schuldner, die nicht vollständig befriedigten Gläubiger, die Staatsanwaltschaft und jede sonstige betroffene Person Beschwerde gemäß Art. 26 einreichen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8 Mit Beschluss vom gewährte das Tribunale di Mondovì (Gericht Mondovi, Italien) Herrn Identi, Komplementär der insolventen Gesellschaft PVA di Identi Marco e C. Sas und selbst persönlich für insolvent erklärt, eine Restschuldbefreiung. Nach diesem Beschluss erließ die Finanzbehörde gegen Herrn Identi einen Bescheid zur Mehrwertsteuer und zur Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten im Steuerjahr 2003.

9 Vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), beantragt die Finanzbehörde die Aufhebung des Urteils der Commissione tributaria regionale del Piemonte (Regionalfinanzkommission Piemont, Italien) vom , mit dem eine erstinstanzliche Entscheidung, die diesen Steuerbescheid für rechtswidrig erklärt hatte, bestätigt und die Berufung der Finanzbehörde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde.

10 Das vorlegende Gericht führt aus, das Restschuldbefreiungsverfahren, das auf einen Schuldner anwendbar sei, der eine natürliche Person sei und als gewerblicher Unternehmer für insolvent erklärt worden sei, solle es diesem ermöglichen, nach Erlass sämtlicher bei Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht beglichener älterer Schulden gegenüber den Insolvenzgläubigern „wieder bei null anzufangen“ und somit wieder aktiv am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ohne durch die Last dieser Schulden in seiner Initiative oder seiner Fähigkeit zur Generierung von Vermögen eingeschränkt zu sein. Das Insolvenzgericht entscheide in Kammerbesetzung über die Zulassung des Schuldners zu diesem Verfahren, nachdem es nicht bindende Stellungnahmen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses eingeholt und insbesondere geprüft habe, ob die Voraussetzungen des Art. 142 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes erfüllt seien.

11 Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens mit dem Unionsrecht. Es stelle sich die Frage, ob, wie beim gerichtlichen Vergleichsverfahren in der Rechtssache, in der das Urteil vom , Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206), ergangen sei, gerichtlich festgestellte praktische Gesichtspunkte wie die Insolvenz des schutzwürdigen Schuldners oder die Möglichkeit, nur einen Teil der Mehrwertsteuerforderung einzuziehen, den teilweisen oder vollständigen Verzicht auf diese Forderung rechtfertigen könnten.

12 Art. 142 Abs. 3 des Insolvenzgesetzes zähle abschließend die Schulden auf, von denen der Schuldner nicht befreit werden könne. Da Steuerschulden dort nicht genannt seien, habe der Gesetzgeber den Begünstigten eines Restschuldbefreiungsverfahrens auch von Steuerschulden befreien wollen. Es sei jedoch zu prüfen, ob die Anwendung dieses Verfahrens auf Mehrwertsteuerschulden nicht gegen Unionsrecht verstoße.

13 Auch stelle sich die Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union vereinbar sei, weil sie die wirtschaftliche Wiedereingliederung von Personen, die das Verfahren in Anspruch nehmen könnten, gegenüber anderen für insolvent erklärten Personen, die von Gesetzes wegen davon ausgeschlossen seien, begünstige.

14 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung im Bereich der Mehrwertsteuer entgegenstehen, die das Erlöschen der Mehrwertsteuerschulden von Personen vorsieht, die dem Restschuldbefreiungsverfahren nach den Art. 142 und 143 des Insolvenzgesetzes unterliegen?

Zur Vorlagefrage

15 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen dahin auszulegen sind, dass sie es verbieten, dass Mehrwertsteuerschulden gemäß einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens für uneinbringlich erklärt werden, die ein Restschuldbefreiungsverfahren vorsieht, bei dem ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Schulden einer natürlichen Person, die bei Abschluss eines diese Person betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichen sind, für uneinbringlich erklären kann.

16 Nach den Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17 Im Rahmen des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Beachtung der Verpflichtungen sicherzustellen, denen die Steuerpflichtigen unterliegen. Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteil vom , Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Dieser Spielraum wird jedoch durch die Verpflichtung begrenzt, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu garantieren und bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede zu schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt. Die Mehrwertsteuerrichtlinie ist gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnt, auszulegen, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (Urteil vom , Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 21 und die angeführte Rechtsprechung).

19 Die Eigenmittel der Union umfassen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17) u. a. die Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt (Urteil vom , Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Demnach ist zu bestimmen, ob die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in Anwendung des im Ausgangsverfahren fraglichen Restschuldbefreiungsverfahrens Mehrwertsteuerschulden für uneinbringlich zu erklären, der Pflicht der Mitgliedstaaten entgegensteht, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer und eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu gewährleisten. Dafür sind die Anwendungsvoraussetzungen dieses Verfahrens zu untersuchen.

21 Zunächst ist festzuhalten, dass das vom vorlegenden Gericht beschriebene und in den Rn. 5 bis 7 dieses Urteils dargestellte Restschuldbefreiungsverfahren eine für insolvent erklärte natürliche Person von den bei Abschluss des sie betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichenen Schulden befreien soll, damit sie wieder eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen kann. Das Restschuldbefreiungsverfahren, das gleichzeitig mit dem Insolvenzverfahren oder danach stattfindet, setzt daher voraus, dass das Schuldnervermögen vollständig liquidiert wurde und dass die Verteilung der Aktiva aus der Liquidierung nicht zu einer vollständigen Tilgung der Schulden geführt hat. Die Restschuldbefreiung wird nach Art. 142 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes ferner nur dann gewährt, wenn die Insolvenzgläubiger wenigstens zum Teil befriedigt wurden.

22 Sodann findet das Restschuldbefreiungsverfahren nur auf natürliche Personen Anwendung, die bestimmte, in Art. 142 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes aufgeführte Voraussetzungen erfüllen, die das Verhalten des Schuldners vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen. So darf dem Schuldner insbesondere zum einen in den zehn Jahren vor der Antragstellung nicht bereits eine Restschuldbefreiung gewährt worden sein, er darf nicht wegen betrügerischen Bankrotts, Wirtschaftsdelikten oder Delikten in Zusammenhang mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit verurteilt worden sein, dem Unternehmen keine Aktiva entzogen haben und die Insolvenz nicht durch Kreditmissbrauch herbeigeführt oder verschärft haben. Zum anderen muss er sich während des Insolvenzverfahrens kooperativ und sorgfältig verhalten haben. Diese Voraussetzungen scheinen somit vor allem mit der Redlichkeit und der Loyalität des Schuldners zusammenzuhängen und geeignet zu sein, das Restschuldbefreiungsverfahren allein gutgläubigen Schuldnern vorzubehalten.

23 Schließlich sieht Art. 143 des Insolvenzgesetzes zum Ablauf des Verfahrens erstens vor, dass das angerufene Gericht überprüfen muss, dass die in Art. 142 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zweitens, dass der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss angehört werden müssen, und drittens, dass nicht vollständig befriedigte Gläubiger, die Staatsanwaltschaft und jede sonstige betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Gerichts einreichen können, mit dem die nicht vollständig befriedigten Insolvenzforderungen für uneinbringlich erklärt werden. Das Restschuldbefreiungsverfahren beinhaltet also eine Einzelfallprüfung, die von einem Gericht vorgenommen wird. Außerdem kann der betroffene Mitgliedstaat, der eine Mehrwertsteuerforderung hat, zum einen zum Antrag des Schuldners, der um Durchführung dieses Verfahrens ersucht, Stellung nehmen, bevor der Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden wird, ergeht, und zum anderen gegebenenfalls einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss, mit dem nicht vollständig befriedigte Mehrwertsteuerschulden für uneinbringlich erklärt werden, einlegen, was zu einer zweiten gerichtlichen Überprüfung führt.

24 Daraus ergibt sich, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Restschuldbefreiungsverfahren – wie das im Urteil vom , Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 28), untersuchte Vergleichsverfahren – strengen Anwendungsvoraussetzungen unterliegt, die Garantien insbesondere hinsichtlich der Erhebung von Mehrwertsteuerforderungen bieten, und dass es angesichts dieser Voraussetzungen keinen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer darstellt und nicht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sowie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu gewährleisten, widerspricht (vgl. Urteil vom , Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 28).

25 Was die Vorschriften über staatliche Beihilfen angeht, so verlangt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ nach ständiger Rechtsprechung, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln bestrittene Maßnahme handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom , Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40, und vom , Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Bezüglich der Voraussetzung der Selektivität des Vorteils, die ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, ergibt sich aus gleichermaßen ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bei der Würdigung dieser Voraussetzung festzustellen ist, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom , Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme nicht schon deshalb selektiv ist, weil nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllen, sie in Anspruch nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom , Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).

28 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass im Rahmen der das Restschuldbefreiungsverfahren regelnden Bestimmungen des Insolvenzgesetzes Personen, die dieses Verfahren nicht in Anspruch nehmen können, weil sie entweder nicht in dessen Anwendungsbereich fallen oder weil die Voraussetzungen des Art. 142 des Insolvenzgesetzes nicht erfüllt sind, sich im Hinblick auf das mit diesen Bestimmungen verfolgte, in den Rn. 10 und 12 sowie 21 und 22 des vorliegenden Urteils genannte Ziel, es einer für insolvent erklärten natürlichen Person und gutgläubigen Schuldnerin zu ermöglichen, unter Befreiung von den bei Abschluss des sie betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichenen Schulden wieder eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit der Situation der Personen vergleichbar wäre, die dieses Verfahren in Anspruch nehmen können.

29 Folglich kann, ohne dass die weiteren in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen, eine Restschuldbefreiung, wie sie im Insolvenzgesetz vorgesehen ist, nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

30 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen dahin auszulegen sind, dass sie es nicht verbieten, dass Mehrwertsteuerschulden gemäß einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens für uneinbringlich erklärt werden, die ein Restschuldbefreiungsverfahren vorsieht, bei dem ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Schulden einer natürlichen Person, die bei Abschluss eines diese Person betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichen sind, für uneinbringlich erklären kann.

Kosten

31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass Mehrwertsteuerschulden gemäß einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens für uneinbringlich erklärt werden, die ein Restschuldbefreiungsverfahren vorsieht, bei dem ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Schulden einer natürlichen Person, die bei Abschluss eines diese Person betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichen sind, für uneinbringlich erklären kann.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2017:219

Fundstelle(n):
PAAAG-46401