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Sozialversicherungspflicht/-freiheit für Notärzte im Rettungsdienst
[i]Seel, NWB 45/2016 S. 3389Die Notarztversorgung in Deutschland erfolgt überwiegend durch Ärzte, die diese Aufgabe zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit übernehmen. Bereits seit einiger Zeit gab es in der Praxis Unsicherheiten darüber, ob es sich bei diesen Notarzttätigkeiten nicht eigentlich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung hat sowohl sozialversicherungs- als auch arbeits- und einkommensrechtliche Folgen für die Beteiligten. Um die flächendeckende notärztliche Versorgung nicht zu gefährden, hat der Sozialgesetzgeber in das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom (BGBl 2017 I S. 787) eine Regelung aufgenommen, die hier für mehr Rechtssicherheit sorgt. Die Neuregelungen bezogen auf die Notärzte im Rettungsdienst sind am in Kraft getreten.
Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung
[i]VoraussetzungenNunmehr ist eindeutig geregelt (neuer § 23c Abs. 2 SGB IV), dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig sind, wenn diese notärztlichen Tätigkeiten neben
einer Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchen...