Kein großer Wurf
Bürokratieentlastung die Zweite
Langsam neigt sich die 18. Legislaturperiode ihrem Ende zu. Der Gesetzgeber muss sich daher sputen, will er seine angestoßenen Vorhaben noch zum Abschluss bringen. Bereits geschafft hat es das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz, dem der Bundesrat am 12. Mai seine Zustimmung gegeben hat. Der „große Wurf“ ist das Gesetz nicht geworden, wie Hechtner auf feststellt, handelt es sich doch vornehmlich um Einzelmaßnahmen. Von beachtlicher Bedeutung für die Praxis sind die steuerlichen Entlastungen, angefangen über die Anhebung der Grenze für steuerliche Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter über die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine bis hin zur Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen, trotzdem. Nicht enthalten im Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sind die Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher 410 € auf 800 € und die Anhebung der unteren Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 €. Diese Maßnahmen sind Bestandteil des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, das, ebenso wie das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, erst am 2. Juni auf der Tagesordnung des Bundesrats stand.
Steuerliche Entlastungen ganz anderer Art standen auf der Tagesordnung der Finanzministerkonferenz, die am 19. Mai in Koblenz stattfand. Beschlossen wurde eine Weiterentwicklung der elektronischen Steuererklärung ELSTER, die das Besteuerungsverfahren für den Steuerbürger spürbar vereinfachen soll. Die bisherigen ELSTER-Webseiten und das ElsterOnline-Portal werden ab dem zu einem gemeinsamen Internetauftritt zusammengeführt. Der private Bereich nach dem Login des Anwenders heißt dann „Mein ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ und soll deutlich benutzerfreundlicher sein. Tatsächlich sind die meisten kommerziellen Online-Portale in Sachen Benutzerfreundlichkeit der Finanzverwaltung weit voraus. Beispiel Amazon: Mit ein paar Klicks mal eben an Millionen von Kunden in Europa sein Produkt zu verkaufen – nichts einfacher als das. Zumindest auf den ersten Blick. Nicht gesehen werden allerdings oft die umsatzsteuerlichen Besonderheiten, die damit einhergehen. Unternehmer tun gut daran, sich diesbezüglich im Vorfeld steuerlich beraten zu lassen. Hammerl/Fietz erläutern daher auf , wo die Umsatzsteuerrisiken beim „Versand durch Amazon“ liegen. Inzwischen ist auch der Fiskus alarmiert. Vor allem Händler außerhalb der EU nutzen Online-Plattformen zum systematischen Umsatzsteuerbetrug. Dem wollen die Finanzminister einen Riegel vorschieben. Eine Arbeitsgruppe soll bis Herbst 2017 Lösungsansätze prüfen und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen anstoßen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 1705
IAAAG-46331