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KSR Nr. 6 vom Seite 10

Heilungsmöglichkeit für einen Ermessensverwaltungsakt?

Wann eine Steuererklärung vorzeitig angefordert werden darf

Axel Scholz

Der BFH hat Grundsätze dafür aufgestellt, wann die vorzeitige Anforderung einer termingebunden abzugebenden Steuererklärung sowie die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich sind.

Sachverhalt der Entscheidung

Ein Steuerpflichtiger war vom Finanzamt aufgefordert worden, seine Einkommensteuererklärung 2010 bis zum einzureichen. Weil er steuerlich beraten war, verlangte das Finanzamt eine vorzeitige Abgabe der Steuererklärung. Dies wurde damit begründet, dass die vorzeitige Abgabe „im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens“ sei. Eine weitergehende Erklärung, aus welchem Grund die Abgabefrist gerade bei diesem Steuerpflichtigen verkürzt wurde, enthielt die Anforderung nicht. Der Steuerberater erstellt die Erklärung und reichte sie gut drei Monate nach dem vom Finanzamt gesetzten Termin, aber noch vor dem , ein. Das Finanzamt setzte deswegen einen Verspätungszuschlag fest. Einspruch und Klage waren erfolglos; der BFH ist zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Vorzeitige Anforderung ist eine Ermessensentscheidung

Bei der Aufforderung des Finanzamts, eine Steuererklärung vorzeitig abzugeben, handelt es sich...