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Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann privates Veräußerungsgeschäft sein
BFH geht im Besprechungsfall nicht von einer Rückabwicklung aus
Der BFH hat in einem weiteren Fall über einen misslungenen Immobilienfonds entschieden, der durch eine Bank beworben worden war. Den Erlass von Darlehensschulden behandelte der BFH in dieser Entscheidung nicht wie das Finanzgericht als Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts, sondern als Teilerlass des Restdarlehens und als ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG.
Geltendmachung einer Prospekthaftung
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie beteiligten sich 1992 gemeinsam mit drei Anteilen an einer Fonds-GbR. Die Anschaffungskosten der Beteiligung finanzierten sie in vollem Umfang durch die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 54.000 € bei der Bank E. Aus der Beteiligung erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.S. 7
Im Oktober 2010 widerriefen die Kläger ihre Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags und nahmen die Bank E auf Schadensersatz wegen der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten (Prospekthaftung) in Anspruch. Dabei argumentierten sie, dass sie bei Kenntnis der wahren Sachlage vom Fondserwerb und damit auch von dessen...