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Hinzurechnung abgeltend besteuerter negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung
BFH erachtet Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung für zulässig
Der BFH hat entschieden, dass bei einem Antrag auf Günstigerprüfung negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Damit wendet sich der BFH gegen das (BStBl 2016 I S. 85, Rz. 119a). Ferner hat der BFH klargestellt, dass ein Abzug des Sparer-Pauschbetrags von tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen nicht in Betracht kommt.
Problemstellung
Nach § 32d Abs. 6 EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i. S. des § 2 EStG hinzugerechnet und nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Das setzt allerdings voraus, dass dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (sog. Günstigerprüfung). Für einen solchen Fall hatte der BFH jetzt zu entscheiden, ob negative Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Kapitaleinkünften verrechnet werden können. Außerdem hatte der BFH darüber zu befinden, ob in derartigen Fällen ein Abzug des Sparer-Pauschbetrags gem. § 20 Abs. 9 EStG in Betracht kommt.
Sachverhalt und Begründung
Die Kläger s...