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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 8 AY 51/16 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Inhaber einer Duldung sind als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG erfasst.

2. Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen.

Fundstelle(n):
KAAAG-46190

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