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LSG Hessen Urteil v. - L 9 AS 331/15

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2; SGB II § 6a; SGB II § 40a; SGB II § 79 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente.

2. Ein Erstattungsanspruch in einem solchen Fall ergibt sich jedoch aus § 40a S. 1 und 2 SGB II in Verbindung mit § 104 Abs. 1 SGB X, wobei § 79 Abs. 1 SGB II den Anspruch für den Zeitraum vom bis entfallen lässt.

3. Unkenntnis im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB II liegt auch vor, wenn der Rentenversicherungsträger von der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers Kenntnis hatte.

4. § 79 Abs. 1 SGB II entfaltet bei der rückwirkenden Bewilligung einer Altersrente echte Rückwirkung, ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liegt aber nicht vor.

5. Ein kommunaler Träger im Sinne von § 6a SGB II kann sich auf das Rückwirkungsverbot berufen.

Fundstelle(n):
VAAAG-46182

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