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LSG Bayern Beschluss v. - L 12 KA 91/16 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch ein nicht der Hochschulklinik, sondern der Hochschule selbst angebundenes Institut fällt in den direkten Anwendungsbereich der gesetzlichen Ermächtigung des § 117 Abs. 1 SGB V (in der Fassung des GKV-VSG).

2. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, diese Institute von der gesetzlichen Ermächtigung des § 117 Abs. 1 SGB V auszunehmen, widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, die gesetzlichen Grundlagen für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen zur ambulanten Behandlung weiterzuentwickeln.

Fundstelle(n):
MAAAG-46172

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