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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 2090/16

Leitsatz

Leitsatz:

Die Frist zur Entscheidung über den von einem Versicherten gestellten Antrag auf Leistungen beträgt nach § 13 Abs. 3a S. 1 SGB V auch dann fünf Wochen, wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einholt, den Versicherten hiervon aber nicht - wie in § 13 Abs. 3a S. 2 SGB V vorgeschrieben - unterrichtet.

Fundstelle(n):
RAAAG-46140

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