Michael Sauthoff

Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81371-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66971-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen (1. Auflage)

§ 6 Beginn des Verfahrens, Amtssprache und elektronische Kommunikation

I. Beginn des Verfahrens

1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO), ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften

1.

von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

2.

nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt (§ 86 AO; wie § 22 VwVfG).

2Anträge im Sinne von § 86 Satz 2 Nr. 1 AO sind u. a. vorgesehen

Im Übrigen muss im Wege der Auslegung der jeweiligen fachgesetzlichen Regelung ermittelt werden, ob ein Antragsverfahren vorliegt. Eine Vermutung für ein Verfahren – auch – von Amts wegen spricht, wenn es wesentlich auch im öffentlichen Interesse durchgeführt wird. Allerdings ist etwa eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO auch von Amts wegen zu treffen. Ein Antrag entfaltet eine Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verwaltungsverfahren zu demselben Verfahrensgegenstand.

3Grundsätzlich k...