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NWB EV 6/2017 S. 191

Einkommensteuer – Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG (BFH)

Der BFH hat zu den Voraussetzungen der Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG entschieden.S. 192

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b Abs. 1 EStG ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i. S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zurückgegriffen wird. Das bloße Aufgreifen einer (in Fachkreisen) bekannten Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.

  • Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers. Setzt der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modif...