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Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen
Unbekannte Erben, Verzögerungen bei der Aufnahme in die Gesellschafterliste und andere Praxisprobleme
Verstirbt der Gesellschafter einer GmbH, dann gehen die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile ohne Weiteres kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf seine Erben über. Seit Inkrafttreten des MoMiG bestimmt jedoch § 16 Abs. 1 GmbHG, dass im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur gilt, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Obwohl der Erbe seinen Geschäftsanteil materiell-rechtlich mit dem Erbfall erwirbt, ist die Ausübung von Rechten aus dem Geschäftsanteil davon abhängig, dass der Erbe als Gesellschafter in der Gesellschafterliste ausgewiesen ist. Dies wirft eine ganze Reihe von praktischen Fragen auf.
Der plötzliche Tod eines Gesellschafters wirft für eine GmbH erhebliche Probleme auf. Für die Gesellschafterversammlung stellt sich zunächst das Problem, wer statt des Verstorbenen zu laden ist. Solange der Tod des Gesellschafters unbekannt ist, kann der Verstorbene geladen werden. Ist der Tod jedoch bekannt, allerdings die Erben unbeka...