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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 K 51/16

Gesetze: EStG § 77, RVG § 23 Abs. 1 S. 1, RVG § 23 Abs. 1 S. 3, GKG § 42, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, FGO § 72 Abs. 2 S. 2, FGO § 138 Abs. 1

Kostenerstattungsanspruch des zu einem Einspruchsverfahren über eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer Hinzugezogenen

Bemessung des Gegenstandswerts nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zum Beginn des Einspruchsverfahrens zu zahlenden Beträge

Leitsatz

1. Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen in der Hauptsache für erledigt, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn seine Klage bei summarischer Betrachtung keine Aussicht auf Erfolg hatte.

2. Wird dem zu einem Einspruchsverfahren wegen Kindergelds Hinzugezogenen Ersatz seiner Aufwendungen zugesprochen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt, ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt des Beginns des Einspruchsverfahrens maßgeblich; auf dessen Dauer kommt es nicht an.

3. Der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes. Dem sich hiernach ergebenden Betrag sind die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen. Diese Bewertung muss gleichermaßen gelten, wenn der Gegenstandswert für ein Einspruchsverfahren zu bestimmen ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAG-45987

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