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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1072/14 EFG 2017 S. 974 Nr. 12

Gesetze: AO § 69 S. 1, AO § 34 Abs. 1, AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 37 Abs. 1, AO § 51 Abs. 1, AO § 55 Abs. 1, AO § 5, InsO § 38, InsO § 287 Abs. 2, InsO § 301 Abs. 1 S. 1, InsO § 301 Abs. 1 S. 2, BGB § 26 Abs. 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Kurz vor Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vereinsvorsitzenden infolge unterlassener Überwachungs- und Informationsmaßnahmen ergangener Haftungsbescheid gegen die Vereinsvorsitzende für Steuernachforderungen gegen den Verein infolge Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Leitsatz

1. Auch wenn der 1. Schatzmeister von der Vorsitzenden eines Vereins eine Generalvollmacht erhalten, sich als faktischer Vorsitzender geriert und dabei gemeinnützigkeitsschädlich in erheblichem Umfang Spenden veruntreut hat, so haftet die Vorsitzende als gesetzliche Vertreterin des Vereins für die durch die nachträgliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei dem Verein angefallenen Steuernachforderungen. War sie tatsächlich nicht mehr in der Lage, sich innerhalb des Vereins durchzusetzen und ihrer Rechtsstellung gemäß zu handeln, so hätte sie als Vereinsvorsitzende sofort zurücktreten müssen und nicht den Eindruck erwecken dürfen, als sorge sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.

2. Ein Pflichtverletzung der Vereinsvorsitzenden ist anzunehmen, wenn sie trotz früherer Unregelmäßigkeiten bei dem Verein und daran in der Presse geübter Kritik u. a. weder von dem groben Missverhältnis zwischen Verwaltungs- und Werbeaufwendungen und der unmittelbaren Förderung der satzungsmäßigen Zwecke bei dem Verein Kenntnis genommen noch die Finanzbehörde darüber informiert hat und sich weiter auf die unrichtigen Berichte des Schatzmeisters verlassen hat.

3. Wird der Haftungsbescheid erst nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Vereinsvorsitzenden und dem überwiegenden Ablauf der Wohlverhaltensphase erlassen, so handelt das FA ermessensfehlerhaft, wenn es kurz vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens Haftungsschulden festsetzt, die auf Pflichtverletzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgehen und deshalb Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) darstellen, und insoweit nicht bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung zuwartet.

4. Soweit der Haftung Pflichtverletzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners zugrunde liegen, ist der Haftungsanspruch für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Steuern insolvenzrechtlich vor der Insolvenzeröffnung begründet und stellt daher eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) dar.

5. Für die insolvenzrechtliche Begründung eines Haftungsanspruchs betreffend Steuern kommt es grundsätzlich nicht auf die Begründung der Steueransprüche an, sondern darauf, wann der Rechtsgrund für die Haftung gelegt wurde, also der Zeitpunkt, in dem das haftungsrelevante Tun oder Unterlassen geschah. Knüpft die Haftung einer Vereinsvorsitzenden an die Erteilung der Generalvollmacht an eine andere Person und das pflichtwidrige Unterlassen von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie der Information des FA während des gesamten Haftungszeitraums an, ist es sachgerecht, für die Begründung der Haftungsschuld auf die Begründung der Steuerschulden abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2017 S. 651
EFG 2017 S. 974 Nr. 12
KAAAG-45983

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