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Umsatzsteuer | Bei unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c UStG kein Erlass von Nachzahlungszinsen
Das FA muss Nachzahlungszinsen auf USt, die wegen eines unberechtigten Steuerausweises im Sinne von § 14c UStG festgesetzt worden sind, nicht erlassen, wenn der Unternehmer die Gefährdung des Steueraufkommens erst in einem späteren Jahr beseitigt.
[i]Rückwirkung nur beim VorsteuerabzugDie Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens gemäß § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG durch eine Ausstellung einer berichtigten Rechnung – nun ohne USt-Ausweis – wirkt nämlich nicht zurück. Eine Rückwirkung ergibt sich nach der neuen EuGH- und BFH-Rechtsprechung nur beim Vorsteuerabzug, wenn sich der Unternehmer eine berichtigte Eingangsrechnung ausstellen lässt. Bei § 14c UStG geht es aber um die Ausgangsrechnung.
Die [i]USt nach § 14c UStG bleibt bestehenUSt bleibt im Fall des § 14c UStG also bestehen, bis der Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt. Damit fallen auch Zinsen im ...