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Track 14 | Abgeltungsteuer: Verlustausgleich mit tarifbesteuerten positiven Kapitaleinkünften
Der BFH hat entschieden, dass negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die eigentlich nach § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuer unterliegen, horizontal verrechnet werden können mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern sind. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die Günstigerprüfung beantragt wird.
Zu Gunsten von Anlegern ist auch ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs zur Abgeltungsteuer ergangen. Der VIII. Senat des BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden: Kapitaleinkünfte fallen grundsätzlich unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 %. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die eigentlich der Abgeltungsteuer unterliegen, können jedoch horizontal verrechnet werden – mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern sind.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt, zum Beispiel durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf der Anlage KAP. Der Antrag hat zur Folge, dass die der Abgelt...