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Track 13 | Abgeltungsteuer: Gesonderter Tarif auch bei mittelbarer Beteiligung
Der BFH hat entschieden, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft der Abgeltungsteuer unterliegen können. Die Ausnahme des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG, die Zinsen aus Darlehen eines unmittelbaren Gesellschafters aus dem gesonderten Tarif ausschließt, finde weder nach ihrem Wortlaut für Darlehen mittelbarer Gesellschafter Anwendung noch sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Einbeziehung geboten.
Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft können der Abgeltungsteuer unterliegen. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.
Um missbräuchliche Steuergestaltungen zu vermeiden, wird in § 32d Abs. 2 EStG für einige Konstellationen die Anwendung der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind dann in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen. Sie unterliegen dem progressiven Steuertarif.
In § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist im Buchstaben b geregelt: Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung, wenn Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem An...