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Track 12 | Entschädigungen: Vergütungen ehrenamtlicher Richter teilweise steuerfrei
Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist hingegen nicht steuerbar. Das hat der BFH entschieden und zugleich klargestellt, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung findet, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.
Eine gute Nachricht gibt es für die circa 60.000 ehrenamtlichen Richter und Schöffen in Deutschland: Sie müssen die Entschädigungen für die Zeitversäumnis nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz nicht versteuern. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die nach demselben Gesetz gezahlte Entschädigung für den Verdienstausfall.
Die Entschädigung für die Zeitversäumnis von aktuell 6 € je Stunde ersetzt – so der IX. Senat des BFH – entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung keine ausgefallenen Einkünfte und ist daher nicht steuerbar. Lediglich die Entschädigung für den Verdienstausfall wird als Ersatz für entfallene Einnahmen gezahlt und tritt an die Stelle steuerbarer Einkünfte. Nur diese Zahlung i...