Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 04 | Buchhaltung: Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
Kontoauszüge werden zunehmend in digitaler Form von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten, teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form. Das BayLfSt hat darauf hingewiesen, dass in elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge auch in dieser Form aufzubewahren sind. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Aufbewahrungspflichten des § 147 AO.
Als Alternative zum Papierauszug gewinnt der digitale Kontoauszug immer stärker an Bedeutung. Interessant ist daher eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen.
Teilweise werden die digitalen Kontoauszüge dem Kunden als Bilddateien zur Verfügung gestellt, teilweise auch in maschinell auswertbarer Form. Da an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind, werden beide Arten grundsätzlich steuerlich anerkannt.
Das Landesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerpflichtigen im Rahmen ihres internen Kontrollsystems elektronische Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen. S...