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Track 22 | Betriebsausgaben: Umfang des Abzugsverbots bei Kartellbußgeldern
Bei einer vom Bundeskartellamt festgesetzten Geldbuße greift nach einem aktuellen Urteil des FG Köln das Abzugsverbot für Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nur insoweit nicht, als nach dem Bußgeldbescheid ausdrücklich der unrechtmäßig erlangte Gewinn abgeschöpft wird. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse.
Beim Bundesfinanzhof wird um den Abzug eines Kartellbußgeldes als Betriebsausgaben gestritten.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist. Voraussetzung ist dabei, dass die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.
Das Finanzgericht Köln hat vor kurzem zum Nachteil eines Unternehmens entschieden: Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbu...