BFH Beschluss v. - X B 21/00

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die zu seiner Begründung vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise bzw. nicht rechtzeitig dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. , BFH/NV 2000, 323; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet werden, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (, BFH/NV 2000, 434; Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.). Die Behauptung, es sei ”ernstlich zweifelhaft” ob die Kürzung von Betriebsausgaben nach § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) und eine ”massive Erhöhung von Besteuerungsgrundlagen” selbst in Fällen vorgenommen werden dürfe, in denen der Steuerpflichtige ”die im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Handlungen unternommen hat, um die Empfänger zutreffend zu benennen, selbst aber über die Identität von Geschäftspartnern getäuscht wurde oder ein Auffinden der zutreffend benannten Personen…nicht mehr möglich ist”, genügt diesen Anforderungen nicht. Zu beiden damit angesprochenen, als grundsätzlich bedeutsam in Betracht kommenden Problemen hat der BFH bereits Stellung genommen, nämlich zum Fall der Täuschung (s. , BFH/NV 1996, 801, 802; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 160 AO 1977 Rz. 11, jeweils m.w.N.) wie auch zur Frage späterer Veränderungen hinsichtlich der für die Identifizierung der Empfänger erforderlichen Angaben (, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, unter II. 2.). Weshalb gleichwohl eine (weitere) höchstrichterliche Klärung des Problems der Zumutbarkeitsgrenze für die Anwendung des § 160 AO 1977 erforderlich sein könnte, lässt die zu allgemein gehaltene Beschwerdebegründung nicht erkennen.

Auch die Behauptung, es sei ”ernstlich zweifelhaft, ob die Bestimmungen gem. § 160 AO mit den Grundsätzen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar” seien, genügt den Darlegungserfordernissen nicht (s. dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 13 und 62, m.w.N.).

3. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) haben die Kläger nicht ”bezeichnet”. Abgesehen davon, dass das in diesem Zusammenhang angeführte wegen offensichtlich fehlerhafter Zitierung nicht identifizierbar ist, fehlt bei allen in der Beschwerdeschrift genannten höchstrichterlichen Entscheidungen die erforderliche Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze - des angefochtenen Urteils einerseits, der BFH-Entscheidungen andererseits (s. dazu , BFH/NV 2000, 439; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

4. Der mit dem Schriftsatz vom gerügte Verfahrensmangel kann schon deshalb nicht zu einer Sachentscheidung führen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (), also verspätet (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 55 und 69), vorgebracht wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich sind.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Fundstelle(n):
WAAAA-66438