Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die zur seiner Begründung vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise bzw. nicht rechtzeitig dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. , BFH/NV 2000, 323; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
2. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, hätte eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet werden müssen, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (, BFH/NV 2000, 434; Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.). Die Behauptung, es sei ”ernstlich zweifelhaft, ob eine Festsetzung von Zinsen ohne Rücksicht darauf erfolgen kann, wodurch die Zinsfestsetzung verursacht wurde und welcher Liquiditätsvorteil aus der verspäteten Festsetzung tatsächlich gezogen wurde”, genügt diesen Anforderungen nicht. Insoweit liegt für den Anwendungsbereich des § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) höchstrichterliche Rechtsprechung vor, und zwar sowohl hinsichtlich der eventuellen Mitverantwortung der Finanzverwaltung für die verspätete Steuerfestsetzung (s. dazu BFH-Entscheidungen vom I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81; vom X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53; vom IX R 62/93, BFH/NV 1996, 797, 798; vom X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, und vom I B 67/96, BFH/NV 1997, 458) als auch hinsichtlich der Frage, inwieweit es darauf ankommt, ob tatsächlich Liquiditäts- oder Zinsvorteile gezogen wurden (BFH in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, und in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503). Unter diesen Umständen hätten die Kläger ihrer Begründungspflicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nur durch eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur genügen können (Senat in BFH/NV 2000, 434, m.w.N.). Mit der beispielhaften Aufzählung von BFH-Aktenzeichen ist diesen Anforderungen nicht genügt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstelle(n):
MAAAA-66437