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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 228/14 EFG 2017 S. 978 Nr. 12

Gesetze: EStG 2005 § 6a Abs. 4 S. 3, EStG 2005 § 6a Abs. 4 S. 2, EStG 2005 § 6a Abs. 3 S. 3

Bei erstmaliger Pensionsrückstellungsbildung in einem Wirtschaftsjahr, in dem sich die Richttafeln ändern, keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags i. S. d. § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG

Leitsatz

Bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Rückstellungsberechnung ändern, ist keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags i. S. d. § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG erforderlich (Anschluss an ; gegen IV B 2 – S 2176 – 106/05, BStBl 2005 I S. 1054); bei einer erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung existiert ein „Unterschiedsbetrag” im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG schlichtweg nicht (im Streitfall: Änderung der „Heubeck-Richttafeln” aus dem Jahr 1998 im Juli 2005, Ersetzung durch die „Richttafeln 2005 G”, erstmalige Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer im Wirtschaftsjahr 2005).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 683 Nr. 12
DStR 2017 S. 6 Nr. 28
DStRE 2017 S. 1281 Nr. 21
EFG 2017 S. 978 Nr. 12
GmbH-StB 2017 S. 324 Nr. 10
KÖSDI 2017 S. 20389 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2018 S. 188
Ubg 2017 S. 698 Nr. 12
LAAAG-45533

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