Zu den AK kann auch die Übernahme von Verbindlichkeiten gehören, wenn der Erwerber sie im Rahmen der Anschaffung vom Veräußerer
übernimmt oder neu eingeht.
Auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung können AK anfallen, weil der Erbfall und die Erbauseinandersetzung keine Einheit
bilden.
Bei Erbauseinandersetzung können Aufwendungen eines Miterben AK sein, wenn der Miterbe z. B. die Erbanteile aller übrigen
Miterben erwirbt. Wird indes das Gemeinschaftsvermögen im Wege der Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt, liegt in
der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft.
Bei einer Nachlassspaltung ist jeder der Nachlassteile als selbstständiges Sondervermögen anzusehen und ohne Berücksichtigung
des übrigen Nachlasses entsprechend zu behandeln.
Zu AK durch die Übernahme von im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung aufgenommenen Darlehen von einem Erben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 817 Nr. 10 ErbBstg 2017 S. 137 Nr. 6 ErbStB 2017 S. 236 Nr. 8 KAAAG-45529
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