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Kosten für ein Gläubigerinformationssystem
Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind gem. NWB UAAAF-79009 auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.
Die Frage, ob der Verwalter ein Gläubigerinformationssystem auf Kosten der Masse einrichten darf oder den Aufwand für ein solches auf eigene Kosten eingerichtetes System als Auslagen ersetzt verlangen kann, ist streitig. Nach einer Auffassung sind die Kosten von der Masse zu tragen: Wenn der Verwalter sie zunächst selbst verauslagt habe, könne er Erstattung aus der Masse verlangen. Es sei im Interesse der Masse, die Gläubiger soweit als möglich auf dem Laufenden zu halten (LG Dresden, Beschluss vom - 5 T 182/10, DZWiR 2011 S. 131, 132...