Geringwertige Wirtschaftsgüter …
... Verbesserte Abschreibungsvorgaben
Ein jeder Unternehmer kennt sie und ist mit dem leidigen Thema wohl in regelmäßigen Abständen vertraut: Die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Während die Regelungen zu ihrer Erfassung innerhalb der letzten Jahre immer weiter verkompliziert wurden, blieb ihre Grenze seit Einführung im Jahre 1964 bei 410 € (zuvor waren es 800 DM) stets konstant. Nun ergibt sich eine Änderung: Auf Initiative des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags wurde eine Anhebung der Grenze noch kurzfristig in das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen aufgenommen, welches am vom Bundestag bereits verabschiedet wurde: Statt bislang 410 € sollen geringwertige Wirtschaftsgüter ab dem bis zu einem Wert von 800 € abgeschrieben werden können. Wengerofsky greift ab aus diesem erfreulichen Anlass das Thema der geringwertigen Wirtschaftsgüter auf und zeigt, welche Veränderungen durch die anstehende, kurzfristige Neuauslotung der steuerrechtlichen GWG-Regelungen auf die Stpfl. zukommen.
Wirtschaftliche Verursachung einer ungewissen Verbindlichkeit
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt nach der ständigen Rechtsprechung u. a. voraus, dass die ungewisse Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde. Bei Wartungsverpflichtungen verneint die ständige Rechtsprechung des BFH eine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit, weil die Verpflichtung nur darauf gerichtet ist, die Nutzung eines Wirtschaftsguts zu einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag zu ermöglichen. Dieser Ansatz blendet die vorherige Nutzung, die (auch und erst) für das Entstehen der Wartungsverpflichtung ursächlich ist, aus, indem es diese Nutzung nur als Anlass für die Wartung wertet. Gleichwohl gelangt der BFH in seinem Urteil vom zu der Möglichkeit des Ausweises einer Rückstellung, weil er auf der Grundlage des Sachverhalts des Streitfalls neben der Wartungsverpflichtung auch eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in eine Instandhaltungsrücklage annahm und insoweit eine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag bejahte. Kolbe stellt das Urteil ab vor.
Reform der Insolvenzanfechtung
Nachdem CDU/CSU und SPD bereits im Koalitionsvertrag 2013 angekündigt hatten, das Insolvenzanfechtungsrecht auf den Prüfstand stellen zu wollen, wurde in der gesamten Legislaturperiode über eine Erschwerung der Geltendmachung von insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen (§§ 129 ff. InsO) debattiert. Noch rechtzeitig vor der Sommerpause wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom verkündet. Schmittmann stellt das neue Gesetz ab vor.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 10/2017 Seite 1
VAAAG-45398