Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Dies gilt hinsichtlich des Zulassungsbegehrens nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO unabhängig davon, ob sich diese Voraussetzungen für die vor dem eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. bestimmen und deshalb eine Zulassung nur aufgrund einer Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von einer der bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Betracht kommt oder ob die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. im Streitfall auch zuzulassen ist, wenn zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist.
1. Die angefochtene Entscheidung weicht weder von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten BFH-Urteil ab noch lässt sie die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts erkennen.
Das FG hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von denjenigen des (BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301) abweicht. Danach sind freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen; daran fehlt es nach Auffassung des BFH, wenn die Anteile dem Betrieb des Klägers keine besonderen Vorteile vermitteln, weil lediglich die Pflichtanteile mit einem Stimmrecht —und dadurch mit einer Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäfte der Genossenschaft— verbunden sind und Nichtgenossen zu denselben Konditionen beliefert werden.
Das FG nimmt diese Entscheidung ausdrücklich zustimmend in Bezug, sieht im Streitfall aber besondere —die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen des X-Handels des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtfertigende— Vorteile der Beteiligung an der D-GmbH (D) darin, dass nur die streitige Kapitalbeteiligung an der D dem Kläger die Möglichkeit verschaffe, auf deren Geschäftspolitik im Interesse der Verstetigung der Einkaufsbedingungen und der Marketingstrategie zugunsten der der D angeschlossenen X-Händler Einfluss zu nehmen.
Im Hinblick auf diese Ausführungen ist der Einwand des Klägers, das FG messe dem Kriterium ”Erfordernis besonderer Vorteile” in Abweichung von der BFH-Rechtsprechung keine besondere Bedeutung zu, ebenso wenig zutreffend wie der Einwand, durch die Beteiligung werde das Unternehmen des Klägers nicht gefördert. Abgesehen davon ist die Feststellung des FG, dass die nur mit der Beteiligung des Klägers verbundene Einflussmöglichkeit auf die Geschäftspolitik der D insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung der auch für seinen X-Handel zu vereinbarenden Einkaufsbedingungen ein konkreter —unmittelbarer— Vorteil ist, eine auf der Grundlage der ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung für den Einzelfall getroffene tatrichterliche Würdigung, deren Richtigkeit nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde in Frage gestellt werden kann (, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569, m.w.N.).
2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zwischen den Beteiligten streitigen Voraussetzungen für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens durch die BFH-Rechtsprechung, insbesondere in der von dem Kläger bezeichneten Entscheidung in BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301 und der darin in Bezug genommenen BFH-Rechtsprechung geklärt sind. Es wird ferner hingewiesen auf das Senatsurteil vom X R 46/94 (BFH/NV 1996, 393).
3. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mit der Begründung begehrt, das FG unterstelle bei seiner Überzeugungsbildung einen Sachverhalt, der nicht durch ausreichende Feststellungen getragen werde, rügt er sinngemäß einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO. Zur Bezeichnung eines Verfahrensverstoßes (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) wäre ein substantiierter Vortrag erforderlich gewesen, aus dem sich ergibt, dass das FG, von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus, formelles Recht verletzt hat. Daran fehlt es hier.
4. Im Übrigen sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.
Fundstelle(n):
KAAAA-66416