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Umsatzsteuer | Behandlung von elektronischen Zahlungskarten
Die Überlassung einer Zahlungskarte gegen den Einbehalt eines als Pfand bezeichneten Betrags ist eine Lieferung, wenn der Karteninhaber nach Übergabe frei über die Karte verfügen kann. Es handelt sich nach dem nicht um eine Nebenleistung zum nichtsteuerbaren Tausch von Zahlungsmitteln.
Die Klägerin (AG) ist Organträgerin einer GmbH, die in den Streitjahren 2008 bis 2013 den Besuchern von Fußballstadien elektronische Zahlungskarten zur bargeldlosen Bezahlung von Speisen und Getränken in Stadien überließ. Das Kartenpfand betrug 2 €. Die Einnahmen aus dem Kartenpfand behandelte die Klägerin in den Streitjahren als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Pfanderlösen um steuerpflichtiges Entgelt handele, das dem ...