1. Der Eintragung der Verlegung der Zweigniederlassung eines niederländischen Unternehmens innerhalb Deutschlands in das Handelsregister steht nicht entgegen, dass die Zweigniederlassung identisch mit dem Unternehmen firmiert, das seinen Sitz und seine Hauptniederlassung in den Niederlanden hat.
2. Solange für die Zweigniederlassung eine eigene Firma nicht gebildet wurde, ist bei der Registereintragung ein Zusatz, der die Einordnung als Zweigniederlassung ermöglicht, – insoweit sind an ausländische Unternehmen keine strengeren Anforderungen zu stellen als an inländische – weder wegen einer sonst fehlenden Kennzeichnungskraft noch aus dem Gesichtspunkt einer zu vermeidenden Irreführung des Rechtsverkehrs erforderlich.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1235 Nr. 22 DStR 2017 S. 10 Nr. 17 GmbHR 2017 S. 586 Nr. 11 NJW 2017 S. 9 Nr. 25 NJW-RR 2017 S. 742 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2017 S. 1569 ZIP 2017 S. 879 Nr. 18 NAAAG-45071
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