Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sind lediglich im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig?
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Gebieten das verfassungsrechtlich als Grundprinzip anerkannte subjektive Nettoprinzip oder das objektive Nettoprinzip über das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Folgerichtigkeit einen unbeschränkten Abzug der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?
Gebietet das verfassungsrechtliche Prinzip der Folgerichtigkeit eine Berücksichtigung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts?
Verstößt die allenfalls beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit gegen das verfassungsrechtliche Verbot der doppelten Besteuerung von Einkünften?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
CAAAG-45001