Haftung § 25d UStG – Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns
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Gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns i.S.v. § 25d Abs. 1 Satz 1 UStG, dass ein Unternehmer, dem Anhaltspunkte für Auffälligkeiten in der Sphäre seines Geschäftspartners vorliegen -insbesondere wenn es sich hierbei um die Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen diesen Geschäftspartner handelt- vor (weiterem) Leistungsbezug von diesem Geschäftspartner alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der steuerlichen Zuverlässigkeit seines Geschäftspartners zu überzeugen und damit einer Steuerhinterziehung möglichst vorzubeugen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen,
die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit
oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele
praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht
entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der
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Fundstelle(n):
BAAAG-44988