Umsetzung eines zweiten Grundlagenbescheids
in vollem Umfang
Leitsatz
Ein
(zweiter) Grundlagenbescheid kann in vollem Umfang umgesetzt werden,
soweit er einen (ersten) Grundlagenbescheid ändert (Veränderung
der Höhe der festgestellten Einkünfte).
Dies
gilt auch dann, wenn der erste Grundlagenbescheid versehentlich
nicht umgesetzt wurde und die Zweijahresfrist bezogen auf den ersten
(nicht umgesetzten) Bescheid bereits abgelaufen ist. Die Umsetzungspflicht
beschränkt sich in diesem Fall nicht auf den Differenzbetrag zwischen
den im ersten Grundlagenbescheid festgestellten Einkünften und den
im zweiten Grundlagenbescheid festgestellten Einkünften.
Fundstelle(n): GAAAG-44917
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