Kein Investitionsabzugsbetrag einer neugegründeten Personengesellschaft für die erst zwei Jahre später bestellte Windkraftanlage
bei nicht ausreichend nachgewiesener Investitionsabsicht
Leitsatz
1. Beantragt eine neugegründete Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Herstellung einer
Windkraftanlage (WKA) und ist die Eröffnung des Betriebs im Streitjahr noch nicht abgeschlossen, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen
noch nicht vorhanden und auch noch nicht verbindlich bestellt sind, so ist die erforderliche Investitionsabsicht streng zu
prüfen. Allein die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Entwicklung, des Verkaufs oder/und des Betriebs von WKA zur umweltfreundlichen
Stromenergieerzeugung sowie die Eintragung im Handelsregister reichen für die Eröffnung des Betriebs einer solchen Anlage
nicht aus.
2. Die vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht muss nicht zwingend durch eine verbindliche
Bestellung, sondern kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden. Die Einholung
eines Kostenvoranschlages reicht nicht aus, wenn es sich dabei nach Würdigung aller Umstände des Streitfalls lediglich um
eine unverbindliche und kostenfreie Maßnahme handelt, im Streitjahr zudem noch keine konkrete Verhandlungen über den Erwerb
der WKA geführt worden sind, die Anlage tatsächlich erst im übernächsten Jahr bestellt worden ist und angesichts einer nur
geringen Kapitalausstattung der Personengesellschaft vieles dafür spricht, dass diese zunächst nur als (inaktive) Vorratsobjektgesellschaft
gegründet worden ist.
Fundstelle(n): FAAAG-44900
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