Aufwendungen eines Gerichtsvollziehers für sein häusliches Arbeitszimmer sind unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig
Einbindung in die häusliche Sphäre
Tätigkeitsmittelpunkt
Leitsatz
1. Ein im (auch) selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro kann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben
oder überlagert wird. Solche Umstände sind insbesondere dann zu bejahen, wenn das Büro auch für Publikumsverkehr offensteht
oder von nicht familienangehörigen Dritten und auch nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten des Steuerpflichtigen genutzt
wird.
2. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des
Einzelfalls entscheiden.
3. Im Streitfall wurde die Einbindung der im Untergeschoss seines privaten Einfamilienhauses eingerichteten Büroräume eines
Gerichtsvollziehers insbesondere deshalb verneint, weil diese über einen separaten Zugang verfügten, Besucherparkplätze eingerichtet
waren, die Büroräume von der häuslichen Sphäre baulich so weit getrennt waren, dass sie ohne weiteres auch als Einliegerwohnung
hätten vermietet werden können, ferner über eine gesonderte Klingel mit der Aufschrift „Obergerichtsvollzieher” verfügten
und neben dem Eingang das Landeswappen angebracht war.
4. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers war in den letzten Jahren einem starken Wandel mit der Folge unterworfen, dass der
Tätigkeitsmittelpunkt nicht mehr im Außendienst, sondern im Fall des Klägers in den streitgegenständlichen Büroräumen lag.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 22/2017 S. 1635 SAAAG-44897
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.