1. Unterlässt ein Verpflichteter die fristgerechte Mitteilung für das vorangegangene Kalenderjahr über die in Verkehr gebrachten
Kraftstoffmengen, ist das Hauptzollamt zur Schätzung der in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoff und Biokraftstoff
nach § 37c Abs. 3 S1 1 BImSchG verpflichtet, die nach § 37c Abs. 3 S. 2 BImSchG nicht widerleglich ist.
2. Die zum Regelungskreis der dem Ziel der Treibhausgasminderung dienenden ordnungsrechtlichen Vorschriften gehörende Norm
des § 37c BImSchG ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß.
Fundstelle(n): IAAAG-44896
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