Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines unbeschränkt steuerpflichtigen, bei einer britischen Fluggesellschaft beschäftigten
Piloten steht vollständig Großbritannien zu
kein Besteuerungsrückfall bei nur teilweiser Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Großbritannien
Leitsatz
1. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Deutschland ansässigen und bei einer britischen Fluggesellschaft angestellten
Piloten steht Großbritannien auch für diejenigen Gehaltsteile zu, die nicht auf grenzüberschreitende Flüge entfallen.
2. Der durch § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG in seiner bis zum Veranlagungszeitraum 2016 geltenden Fassung angeordnete Besteuerungsrückfall
wird tatbestandlich nur dann ausgelöst, „wenn” – nicht aber „soweit” – die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden
Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind. Er tritt danach bereits dann nicht ein, wenn die Löhne im
Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur zu einem geringen Teil in Großbritannien besteuert werden.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 927 Nr. 11 KÖSDI 2017 S. 20354 Nr. 7 YAAAG-44895
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