Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA erklärte Aufrechnung des Gewerbesteuerguthabens für ein abweichendes, kurz vor
Insolvenzeröffnung beendetes Wirtschaftsjahr mit Gewerbesteuernachforderung für früheres Wirtschaftsjahr
Leitsatz
1. Stand bereits zum Ende eines abweichenden Wirtschaftsjahres und damit vor der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen eines Unternehmens fest, dass sich aufgrund von in diesem Wirtschaftsjahr geleisteten Gewerbesteuervorauszahlungen
ein Gewerbesteuerguthaben zugunsten des Unternehmers ergeben wird, so ist das FA nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehindert,
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dieses Gewerbesteuerguthaben mit Gewerbesteuernachforderungen für frühere, ebenfalls
vor der Insolvenzeröffnung liegende Wirtschaftsjahre aufzurechnen.
2. Hinsichtlich der Frage, ob ein ertragsteuerrechtlicher Anspruch (Gewerbe-, Körperschaft- oder Einkommensteuer) zur Insolvenzmasse
gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob zu diesem Zeitpunkt nach
insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war.
3. Für Steuervorauszahlungen erlangt der Steuerpflichtige bereits mit deren Entrichtung einen Erstattungsanspruch, der allerdings
unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die
Vorauszahlung. Auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt der bedingte Erstattungsanspruch aus den Steuervorauszahlungen unbedingt
geworden ist, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden und es ist nicht auf den Zeitpunkt der steuerlichen
Entstehung (hier: § 18 GewStG) abzustellen.
4. Die bloße Zahlung festgesetzter Gewerbesteuervorauszahlungen durch den späteren Insolvenzschuldner ist grundsätzlich keine
nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Rechtshandlung (Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach den §§ 129 bis
133 InsO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 17 DStRE 2018 S. 812 Nr. 13 EFG 2017 S. 809 Nr. 10 OAAAG-44894
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