Anwendung der Spartenrechnung bei Altverlusten aus dauerdefizitärem Betrieb einer Eigengesellschaft
Leitsatz
1. § 8 Abs. 9 KStG ist u. a. dann anzuwenden, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt
und die Kapitalgesellschaft mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils
zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde.
2. § 8 Abs. 7 KStG schließt die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei dauerdefizitären Eigengesellschaften juristischer
Personen des öffentlichen Rechts aus.
3. Rühren die zum festgestellten Verluste zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer aus einem dauerdefizitären
Betrieb der Eigengesellschaft her, muss § 8 Abs. 9 KStG auch dann gelten, wenn im Jahr 2009 kein dauerdefizitäres Geschäft
mehr ausgeübt wird, weil anderenfalls ein unzulässiger Verlustausgleich ermöglicht würde.
4. § 8 Abs. 9 KStG ist verfassungskonform, auch wenn die Regelung im Streitfall dazu führt, dass die in der Vergangenheit
erworbenen und bestandskräftig festgestellten Verlustvorträge weitgehend entwertet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 41 DStRE 2018 S. 141 Nr. 3 EFG 2017 S. 856 Nr. 10 EAAAG-44893
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